Stiftungssatzung
Präambel
Anliegen der Stiftung ist es, zur Förderung und Unterstützung von Einrichtungen für körperlich oder seelisch kranke oder sozial gefährdete Menschen vor allem dort tätig zu werden, wo die staatliche Förderung nicht oder nur beschränkt wirksam wird.
Über ihre eigene fördernde Tätigkeit hinaus hat sich die Stiftung zum Ziel gesetzt, die Bereitschaft von Bürgern und Institutionen zur Teilhabe an dieser Aufgabe zu wecken und privates Engagement auf diesem Gebiet zu initiieren. Sie setzt sich deshalb auch für Zustiftungen in ihr Stiftungsvermögen sowie für die Schaffung von Stiftungen und Stiftungsfonds ein.
§ 1 - Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
Die Stiftung führt den Namen „Hanne-Landgraf-Stiftung“.
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Karlsruhe
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Stiftungszweck
Zweck der Stiftung ist die Unterstützung von Einrichtungen und Maßnahmen für körperlich oder seelisch kranke oder sozial gefährdete Menschen. Die Stiftung unterstützt damit auch die Ziele der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Karlsruhe-Stadt e. V.. Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch a) Maßnahmen für Kinder und Jugendliche, die von Armut betroffen sind. Durch diese Maßnahmen soll ihnen ein gleichberechtigtes Leben in der Gemeinschaft ermöglicht werden können, b) Unterstützung bedürftiger Senioren, c) Aufbau und Förderung von Kinder- und Jugendgruppen, d) Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die körperlich oder seelisch kranke oder sozial gefährdete Menschen zugute kommen. Die genannten Maßnahmen können auch in gemeinsamer Trägerschaft mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts durchgeführt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
§ 3 - Gemeinnützigkeit
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke §§ 51 ff“ der Abgabenordnung.Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Zwecke Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1, Satz 2 AO bedienen. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.
§ 4 - Stiftungsvermögen
Das Stiftungsvermögen ergibt sich zum Zeitpunkt der Gründung aus dem Stiftungsgeschäft. Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus etwaigen Zuwendungen, soweit diese nicht zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Zustiftungen sind zulässig.
§ 5 - Stiftungsorgane
Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer bei der Verfolgung der Tätigkeit für die Stiftung angefallenen angemessenen Aufwendungen.
§ 6 - Vorstand
Der Vorstand besteht aus bis zu drei natürlichen Personen. Der erste Vorstand wird vom Stifter bestellt, die weiteren Vorstandsmitglieder werden vom Stiftungsrat berufen. Der Stiftungsrat bestimmt im Falle eines mehrköpfigen Vorstandes den Vorsitzenden und gegebenenfalls den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Der Vorstand wird unmittelbar nach der Berufung des Stiftungsrates durch diesen berufen. Mehrmalige Wiederberufung ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder können aus wichtigem Grund jederzeit vom Stiftungsrat abberufen werden. Bei Vorstandmitgliedern, die gleichzeitig ein Amt innehaben oder einem Gremium der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Karlsruhe-Stadt e.V. angehören und in dieser Funktion in den Stiftungsvorstand berufen sind, endet die Amtszeit im Stiftungsvorstand mit dem Ende der Amtszeit im Kreisverband Karlsruhe-Stadt e.V.. Nach Ablauf der Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Amtsübernahme durch den neuen Vorstand fort. Scheidet ein Vorstandmitglied vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger für die restliche Amtszeit vom Stiftungsrat benannt.
§ 7 - Rechte und Pflichten des Vorstandes
Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Besteht der Vorstand aus einer Person, so ist diese einzelvertretungsberechtigt. Im Falle eines mehrköpfigen Vorstandes vertreten mindestens zwei Vorstandsmitglieder die Stiftung gemeinsam. Der Vorstand verwaltet die Stiftung im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung. Zu seien Aufgaben gehören insbesondere: a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses, b) die Aufstellung eines Haushaltsplans, c) die Erstellung des jährlichen Arbeitsprogrammes, d) die Abfassung des Jahresberichts und Berichterstattung an den Stiftungsrat, e) die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben dritte Personen heranziehen.
§ 8 - Zusammensetzung des Stiftungsrates
Der Stiftungsrat besteht aus fünf Personen. Er setzt sich zusammen aus: a) drei vom Vorstand der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Karlsruhe-Stadt e.V. gewählten Mitgliedern, b) zwei Personen mit besonderen Kenntnissen und spezifischer Erfahrung im Bereich der Arbeit im Wohlfahrts- oder Finanzwesen. Der erste Stiftungsrat wird vom Stifter berufen. Danach berufen die vom Vorstand gewählten Stiftungsratsmitglieder jeweils die neuen Stiftungsratsmitglieder unter Nummer 1 b) Die Amtszeit beträgt vier Jahre und dauert von einer Wahlkonferenz der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Karlsruhe-Stadt e.V. bis zur nächsten. Wiederberufung ist möglich. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer einer Amtsperiode einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 9 - Aufgaben des Stiftungsrats
Der Stiftungsrat entscheidet über die Grundsätze der Stiftungsarbeit und berät und überwacht den Vorstand. Zu den Aufgaben des Stiftungsrates gehören insbesondere: a) die Entscheidung über die Richtlinien der Förderungstätigkeit und über die Verwendung der Stiftungsmittel, b) die Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder, c) die Genehmigung des Haushaltsplans, d) die Entgegennahme des Jahresberichts und des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Vorstandes, e) Beschlüsse über Zweckänderungen, sonstige Satzungsänderungen sowie die Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung gemäß § 11 dieser Satzung, f) der Erlaß einer Geschäftsordnung für den Stiftungsrat und den Vorstand. Der Stiftungsrat kann für einen bestimmten Geschäftskreis einen oder mehrere besondere Vertreter im Sinne der §§ 86, 30 BGB bestellen. Wenn die Vermögensverwaltung der Stiftung einen Umfang annimmt, sodaß es sinnvoll erscheint, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung zu beauftragen, so ist der Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers bzw. der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen.
§ 10 - Beschlussregelung
Die Stiftungsorgane fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen, die nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Jahr, stattfinden. Der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende lädt die betreffenden Mitglieder schriftlich mit einer dreiwöchigen Frist unter Nennung der Tagesordnungspunkte ein oder fordert sie zur schriftlichen Stellungnahme auf. Die Beschlussfassung kann auch im Wege schriftlicher Abstimmung erfolgen, wenn diesem Verfahren kein Mitglied des jeweiligen Organs widerspricht. Bei Beschlüssen über eine Zweckänderung, über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung und bei Personalentscheidungen ist eine Beschlussfassung im Wege des schriftlichen Verfahrens nicht möglich. Die Stiftungsorgane sind beschlussfähig, wenn jeweils mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei dessen Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 11 - Satzungsänderung, Aufhebung und Zusammenlegung
Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so kann der Stiftungsrat der Stiftung einen neuen Zweck im Sinne des Stifters geben. Der neue Zweck hat gemeinnützig zu sein. Unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen kann der Stiftungsrat auch die Aufhebung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung beschließen. Beschlüsse nach Nummer 1 und 2 bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln aller Stiftungsratsmitglieder. Sonstige Satzungsänderungen werden vom Stiftungsrat mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen. Die Beschlüsse nach Nummer 1 bis 3 werden erst mit Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. Sie sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei zweckändernden Beschlüssen ist zuvor eine Auskunft des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 12 - Anfall des Stiftungsvermögens
Bei Aufhebung der Stiftung fällt das verbleibende Vermögen an die Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Karlsruhe-Stadt e.V., die es ausschließlich für Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung oder diesen so nahe wie möglich kommende Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 - Stiftungsaufsicht
Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe der einschlägigen stiftungsrechtlichen Bestimmungen. Insbesondere sind die stiftungsrechtlichen Anzeigepflichten zu beachten.Stiftungsbehörde und Stiftungsaufsichtbehörde ist das Regierungspräsidium Karlsruhe.